Der Umgang mit dem Wolf in Deutschland -
Versuch einer Kurzfassung zu einem nicht unkomplizierten Sachverhalt
Nutztierrisse haben im Spätherbst Saison. Ihre Zahl steigt in Deutschland ebenso wie die der Wölfe, die sich zunehmend in die Gebiete traditioneller Weidetierhaltung in DE ausbreiten. Ihnen folgen auf dem Fuße beschwichtigende und verharmlosende Meldungen der politisch Verantwortlichen und am Wolf interessierter Verbände. Ebenso schnell folgen höchst engagierte Forderungen anderer Politiker und der Nutzerverbände, wie man den inzwischen offenkundigen Konflikt zwischen den Interessen einer betroffenen Landbevölkerung und dem Schutz der prioritären Art Wolf lösen könne oder solle.
Dabei tauchen häufig in entsprechenden Stellungnahmen oder daraus abgeleiteten Pressemeldungen Begriffe im Zusammenhang auf,die nicht nur unterschiedlichen Rechtskreisen entstammen, sondern in falscher Reihenfolge ins Spiel gebracht, überhaupt keinen Sinn ergeben. Das Resultat ist dabei regelmäßig, dass gutgemeinte Forderungen, denen sich verantwortungsvolle Politiker in sehr naher Zukunft ohnehin werden stellen müssen, im Lärm der aktuellen Auseinandersetzung verhallen. Unkritische Wolfsbefürworter schreiben in diesem Zusammenhang bereits von einer postfaktischen Debatte, die aber überein Problem geführt wird, welches sich de facto nicht mehr nur mit Worten lösen lässt.
Die häufigsten Schlagworte und Forderungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Überblick:
-Problemwölfe, d.h. Tiere, die sich gegenüber Menschen auffällig oder gar gefährlich verhalten, sind unstrittig der Natur zu entnehmen. Wölfe, die Nutztiere in ihr Beutespektrum aufgenommen haben, sind zwar keine „Problemwölfe“, aber nach §45 (7)BNatschG zu entnehmen, wenn sie wiederholt den im jeweiligen Bundesland vorgesehenen Herdenschutz überwinden um Beute zu machen. Der Versuch, dies mit einer Erhöhung des Herdenschutzes abzuwenden, endet in Feldversuchen mit in der Fläche exorbitanten Kosten. Dadurch werden jedoch nicht die Konflikte der betroffenen Tierhalter gelöst.
-Der (günstige) Erhaltungszustandeiner Art ist ein nach Aspekten des Artenschutzes und europäischer Rechtsprechung höchst umstrittener Begriff. Er wurde zu einer Zeit eingeführt und juristisch verfeinert, als es nur in sehr wenigen EU-Mitgliedstaaten Spitzenprädatoren wie Wolf und Bär gab, die bis dato nie in einer so dicht besiedelten Kulturlandschaft wie in Mitteleuropa regelmäßig vorkamen, geschweige denn sich dort in tragfähigen Populationen fortpflanzten und ausbreiteten. Diese Problematik ist auch im BMUB (LINK S. 3 unten) erkannt, aber nach eigenem Bekunden dort nicht nachhaltig bearbeitet.
-Es ist daher dringend zu empfehlen, die von der LCIE (Large Carnivore Initiative Europe) verwendeten Kriterien (LINK s. 18 ff) zur Bewertung der günstigen Erhaltungssituationheranzuziehen.Für Arten mit großem Raumbedarf und Ausbreitungspotential empfiehlt diese eine – von der FFH-Bewertung abweichende - populationsbezogene Bewertung, der zufolge die günstige Referenzgröße bei Populationen mit gegenseitigem demographischen Einfluss mindestens 250 adulte Tiereumfassen sollte. Dieser Bestand wird nach vorliegenden Monitoringzahlen für Deutschland und den Westteil Polensspätestens 2018 erreicht sein.
- Die Beschreibung einer (weitgehend) isolierten zentraleuropäischen Wolfspopulationist angesichts aktueller Verbreitungskarten aus beiden Ländern DEPL und des Nachweises des genetischen Austausches mit ostpolnischen Wolfsbeständen durch das Senckenberg Institut (Harms, V. 26.06.15 Sächs. Landtag, S. 9, S.74) nicht mehr zutreffend.
-Die „Roten Listen“ der IUCN(International Union for Conservation of Nature)weisen dem Wolf weltweit und für Europa den Status „LC - least concern“, zu Deutsch „nicht gefährdet“ zu. Erst in der regionalen Bewertung sah man das Vorkommen in DE und im Westteil Polens als CR - critically endangered, = vom Aussterben bedroht. Das war 2006 und damals auch noch zutreffend. Seitdem ist dort keine Neubewertung erfolgt. Diese Daten sind angesichts bekannter Populationsentwicklung (in DE + 35 % p.a. seit 2007) als nicht mehr relevant zu bezeichnen.
-Der aktuelle Schutzstatus des Wolfes als prioritäre ArtnachAnhang II und IV der FFH-RL 92-43wurde für DE, der Berner Konvention von 1979 (von DE ratifiziert 1984) folgend, zu einem Zeitpunkt festgelegt, als es auf damals westdeutschem Territorium ca. 200 Jahre kein autochthones Wolfsvorkommen mehr gegeben hatte. Es überstieg das Vorstellungsvermögen damaliger Entscheidungsträger, dass dies jemals wieder geschehen könne. Länder mit zum gleichen Zeitpunkt historisch durchgängigem Wolfsvorkommen haben sich ausnahmslos in den Anhängen IV und V der FFH-RL entsprechende Regelungenausgehandelt. Dadurch wurden sie auf ihrem Territorium sowohl dem Wolf als geschützter Art, als auch der durch diesen Spitzenprädatoren betroffenen Landbevölkerung gerecht.
-Das Jagdrecht ist unter dem aktuellen Schutzstatus des Wolfes kein Mittel, um Übergriffe auf Nutztiere oder „Fehlverhalten“ von Wölfen zu unterbinden. Jagd ist das Erbeuten und sich Aneignen von Wild, nicht aber die Entnahme aktuell geschützter Tiere aus der Natur. Eine Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht ist erst dann rechtlich sinnvoll, wenn dieser auf EU-Ebene einen anderen Schutzstatus (Anhang V FFH-RL) für DE erhält.
-Eine Regulierung des Wolfes kann erst dann erfolgen, wenn für die in DE vorkommenden Wölfe eine günstige Erhaltungssituation festgestellt und sein Schutzstatus entsprechend angepasst ist. Die dafür erforderlichen gesetzgeberischen Prozesse sind aufgrund der zu erwartenden Dauer baldmöglichst anzugehen.
-Obergrenzen sind ein in der aktuellen politischen Auseinandersetzung anders besetzter Begriff, den der Artenschutz in diesem Sinne nicht kennt. Sehr wohl lassen sich aber Untergrenzen daraus ableiten, nach denen ungeachtet eines zukünftig geänderten Schutzstatus des Wolfes sein Bestand in DE nicht durch Entnahmen oder Regulierung gefährdet werden darf.
-Wolfsfreie Gebiete sind mit dem aktuellen Status des Wolfes nach FFH-RL als „prioritäre Art“ vordergründig nicht vereinbar. Einige Bundesländer maßen sich an, z.B. Rotwild in eng umgrenzten für diese Art bestimmten Gebieten, außerhalb derer z.T. eine Abschusspflicht besteht, zu kasernieren, ohne dabei die genetische Konnektivität der Art zu berücksichtigen. Der Art. 16 FFH-RL erlaubt jedem Mitgliedsstaat nach festgelegten Regeln von den in der RL vorangehenden Artikeln abzuweichen. Es ist anmaßend, unter diesen rechtlichen Voraussetzungen unterschiedlichen Arten ein unterschiedliches Lebensrecht in der Kulturlandschaft einzuräumen.
Die vorstehenden Erklärungen erheben, wie eingangs erwähnt, keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie erfüllen aber bereits ihren Zweck, wenn sie dem einen oder anderen Leser das Verständnis erleichtern und in der teilweise hitzigen Auseinandersetzung zum Thema Wolf als Denkanstoß dienen können.